Das sollten Sie über das Pflegegeld wissen

Wenn ein Angehöriger wegen einer Erkrankung, nach einer Operation oder aufgrund zunehmender altersbedingter Einschränkungen pflegebedürftig wird, ist das nicht nur für die Familie und natürlich den Betroffenen selbst sehr belastend. Es entstehen durch die erforderliche Pflege und Betreuung neben dem zeitlichen Aufwand auch zusätzliche Kosten. Um dies auszugleichen, erhalten Pflegebedürftige über die Pflegeversicherung unterstützende und finanzielle Leistungen. Eine dieser finanziellen Hilfen ist das Pflegegeld.

Voraussetzungen für die Zahlung von Pflegegeld

Grundsätzlich hat jeder Pflegebedürftige Anspruch auf bestimmte Leistungen, wenn ein Pflegegrad festgestellt wurde. Dabei unterscheidet sich die Höhe des Betrags je nach zugebilligtem Pflegegrad. Außerdem spielt die Art der Pflege eine wichtige Rolle. Wenn die betroffene pflegebedürftige Person in der eigenen Wohnung verbleibt und dort betreut wird, erhält sie andere Leistungen, als wenn die Pflege in einem Pflegeheim erfolgt.

Pflegegeld wird nur bei häuslicher Pflege und dies erst ab dem Pflegegrad 2 bewilligt. Über den per Überweisung ausgezahlten Geldbetrag kann die pflegebedürftige Person dann frei entscheiden. Sie kann ihn beispielsweise dafür verwenden, indirekt den Verdienstausfall eines pflegenden Angehörigen oder Bekannten (zumindest teilweise) zu ersetzen oder beispielsweise eine Betreuungskraft aus Osteuropa zu engagieren. Versteuert werden muss das Pflegegeld nicht, es sei denn, es wird einem Angestellten als Lohn ausbezahlt.

Pflegesachleistungen und Pflegegeld

Wenn eine pflegebedürftige Person im eigenen Zuhause von einem ambulanten Pflegedienst betreut wird, erfolgt die Abrechnung der Leistung nicht über das Pflegegeld, sondern stattdessen über die sogenannte Pflegesachleistung. Diese rechnet die Pflegekasse direkt mit dem jeweiligen gewerblichen Dienstleister ab. Pflegesachleistungen können nicht an private Personen oder an ausländische Einrichtungen gehen, sie werden nur verrechnet, wenn die Leistungen von einem von der Pflegekasse anerkannten Vertragspartner ausgeführt werden.

Dabei richtet sich der Obergrenze der jeweils möglichen Kostenübernahme ebenfalls nach dem Pflegegrad, bewilligt werden Pflegesachleistungen ab Grad 2. Falls der Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht oder nicht voll ausgeschöpft wird, wird (anteilig) Pflegegeld ausgezahlt. So lassen sich beide Leistungen der Pflegeversicherung kombinieren.

Der Höchstbetrag für die Pflegesachleistungen ist dabei höher als das Pflegegeld. So hat ein Betroffener mit Pflegegrad 3 derzeit beispielsweise Anspruch auf 1298 Euro Sachleistungen oder 545 Euro Pflegegeld pro Monat.

Es ist in vielen Fällen sinnvoll, die medizinischen Pflegeleistungen von einem ambulanten Pflegedienst übernehmen zu lassen. Mit dem restlichen, ausgezahlten Pflegegeld kann dann die private häusliche Betreuung durch eine Vertrauensperson zumindest teilweise finanziert werden.

Zusätzlich zum Pflegegeld und den Pflegesachleistungen steht Pflegebedürftigen jedes Pflegegrads noch ein sogenannter Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro zu, mit dem gegen einen Nachweis haushaltsnahe Dienstleistungen wie beispielsweise eine Putzkraft bezahlt werden können.

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